{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-07-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-09-1018_2010-07-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=08fc62a2-6f1a-4674-9779-fb4dc16e8bc9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "91228de51ea70abf74c8819c25259dea"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 09 1018", "100 2009 1018"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 27.07.2010 100 09 1018 (100 2009 1018)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte schwere Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:23:44", "Checksum": "d0b986e925f24e80b6188f7b4409a0ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 27.07.2010 100 09 1018 (100 2009 1018)\nRegeste:\nVersuchte schwere Körperverletzung\n\n\nGemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei bereits vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Für den Nachweis des Vorsatzes darf das Gericht vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann. Zu den äusseren Umständen, aus denen dieser Schluss gezogen werden kann, gehört die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (Urteil des Bundesgerichts vom 28. März 2006 [6S.114/2005] E. 4, mit Hinweisen).\n2.4 Im vorliegenden Fall ist der massgebliche Sachverhalt - abgesehen von der vom Angeklagten geltend gemachten Notwehrhilfe - unbestritten (vgl. dazu act. 985 ff., 1005 ff., 1049 ff., 2741 ff., Protokoll Kantonsgericht), womit davon auszugehen ist, dass der Angeklagte am 28. Mai 2006 früh am Morgen ca. um 04:00 Uhr in der Nähe der Turnhalle in S. im Rahmen einer Auseinandersetzung zwischen P. A. und J. W. dem auf J. W. knienden und diesen fixierenden bzw. schlagenden P. A. einen Fusstritt ins Gesicht verpasst und diesem dadurch einen Nasenbeinbruch, eine Zahnfraktur am Unterkiefer und zwei Rissquetschwunden am Hinterkopf zugefügt hat (vgl. das ärztliche Zeugnis von Dr. med. M. B., Facharzt FMH Innere Medizin in B., vom 8. Juni 2006; act. 997).\nWie bereits die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, erfüllen die vorstehend aufgelisteten Verletzungen des Opfers nicht den objektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung, weshalb nachfolgend der Versuch dazu zu prüfen ist. In diesem Zusammenhang ist entgegen den Erwägungen der Vorinstanz festzuhalten, dass der subjektive Tatbestand von Art. 122 StGB zumindest in Form des Eventualvorsatzes als erstellt zu erachten ist. Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten, dass der Angeklagte im Verlaufe der Einvernahmen in der Voruntersuchung bzw. gegenüber seinen Kollegen konstant davon gesprochen hat, dem Opfer einen Kick ins Gesicht versetzt zu haben (act. 1009, 1025, 1049). Es ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass die erstmals vor dem Strafgericht getätigte Aussage des Angeklagten, wonach er das Opfer nicht im Gesicht sondern lediglich im Bereich der Brust habe treffen wollen (act. 2743), angesichts seiner Aussagen in der Untersuchung und angesichts der gerichtsnotorischen Tatsache, wonach der Wahrheitsgehalt von sogenannten Aussagen der ersten Stunde höher zu gewichten ist, da diese näher beim Tatgeschehen liegen, als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Es ist ebenfalls davon auszugehen, dass der Angeklagte als Hobbyfussballer durchaus gezielt zutreten kann; dies umso mehr, als sich die Auseinandersetzung zwischen J. W. und P. A. aufgrund der Tatsache, dass P. A. J. W. mit den Knien am Boden fixiert hatte, nicht derart dynamisch zugetragen haben konnte, dass ein gezielter Tritt entweder auf den Oberkörper oder an den Kopf nicht mehr möglich gewesen wäre. Im Ergebnis ist also festzustellen, dass der Angeklagte das Opfer am Kopf bzw. im Gesicht treffen wollte. Während die Schläge von P. A. - sofern dieser überhaupt mehrfach zugeschlagen hat, was sich jedoch aus den Akten nicht klar ergibt - offensichtlich nicht sehr heftig waren und bei J. W. denn auch nur zu einer leicht blutenden Lippe geführt haben, wurde das Opfer durch den Tritt des Angeklagten ohnmächtig und erlitt mit einem Nasenbeinbruch, einer Zahnfraktur am Unterkiefer sowie zwei Rissquetschwunden am Hinterkopf wesentlich gravierendere Verletzungen. Aufgrund dieser dokumentierten Verletzungen und der Ohnmacht des Opfers muss davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte mit einer grossen Wucht in das Gesicht des Opfers getreten hat. Wer jedoch eine solch massive Gewalt gegen den Kopf bzw. das Gesicht eines Menschen ausübt, muss damit rechnen und nimmt daher zumindest in Kauf, das Opfer schwer zu verletzen. Es muss als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass aufgrund der Empfindlichkeit der gesamten Kopfregion grundsätzlich jeder Tritt mit einer gewissen Wucht schwere Verletzungen hervorrufen kann. Es ist somit eigentlich nur dem Zufall zu verdanken, dass auf Seiten des Opfers keine Augenverletzungen, Schädel-Hirnverletzungen oder sonstige dauerhafte Schädigungen beispielsweise des Kiefers oder der Nase eingetreten sind. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist demnach nach dem Vorliegen des subjektiven Tatbestandes und dem Fehlen des objektiven Tatbestandes mangels Erheblichkeit der zugefügten Verletzungen der Versuch zu einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu bejahen. Lediglich als Vergleich dazu wurde in der Praxis auch schon der sogenannte \"Schwedenkuss\" (Kopfstoss gegen den Kopf eines anderen) als versuchte schwere Körperverletzung qualifiziert (Roth/Berkemeier, a.a.O., N 41 zu Art. 122 StGB, mit Hinweisen)."}