{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-07-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-09-1018_2010-07-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=08fc62a2-6f1a-4674-9779-fb4dc16e8bc9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "91228de51ea70abf74c8819c25259dea"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 09 1018", "100 2009 1018"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 27.07.2010 100 09 1018 (100 2009 1018)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte schwere Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:23:44", "Checksum": "d0b986e925f24e80b6188f7b4409a0ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 27.07.2010 100 09 1018 (100 2009 1018)\nRegeste:\nVersuchte schwere Körperverletzung\n\n\n2.1 Hinsichtlich des Falles 8 (versuchte schwere Körperverletzung, eventualiter einfache Körperverletzung) führt die Staatsanwaltschaft zur Begründung ihrer Appellation aus, der Angeklagte habe im Rahmen der Einvernahmen mehrfach ausgesagt, er habe mit dem Tritt gegen den Kopf von P. A. gezielt. Erst vor Gericht habe er angegeben, dass er den Oberkörper des Geschädigten habe treffen wollen. Es sei gerichtsnotorisch, dass Aussagen unmittelbar nach der Tat näher an der Wahrheit seien, weshalb letztere Behauptung als Schutzbehauptung abzutun sei, dies umso mehr, als anzunehmen sei, dass der Angeklagte als Fussballer eine gewisse Treffsicherheit mit dem Fuss aufweise. Die Verletzungen von P. A. seien aktenkundig. Es sei nur dem Zufall zu verdanken, dass dieser keine erheblicheren Verletzungen wie z.B. gravierende Augenverletzungen oder komplizierte Schädelbrüche erlitten habe. Der Angeklagte mache zu Unrecht Notwehrhilfe geltend. Erstens seien Security-Angestellte vor Ort gewesen, welche hätten eingreifen können, zweitens habe J. W. die Auseinandersetzung ausgelöst, was der Angeklagte gewusst habe, und drittens seien die Schläge von P. A. nicht schwer gewesen, ansonsten J. W. wohl schlimmere Verletzungen als lediglich eine blutende Lippe erlitten hätte. Eine Rechtfertigung für sein Verhalten sei demnach nicht gegeben, allenfalls könne das Motiv im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden.\n2.2 Demgegenüber ist der Angeklagte der Ansicht, die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Einwände vermöchten gegen die überzeugende Beweiswürdigung und rechtliche Subsumption der Vorinstanz nicht zu überzeugen. Bei korrekter Würdigung der Aussagen des Angeklagten dürfe ein gezielter Tritt gegen den Kopf von P. A. keineswegs unterstellt werden. Angesichts des hektischen und dynamischen Geschehens dürfe auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Fussballer eine besondere Treffsicherheit mit dem Fuss aufweise, insbesondere wenn man die abrupten Bewegungen der Beteiligten im Rahmen einer Schlägerei berücksichtige. Schliesslich gelte der Grundsatz, dass bei einer nicht eindeutigen Beweislage von der für den Angeklagten günstigeren Variante auszugehen sei. Tatsache sei auch, dass niemand eingegriffen und J. W. im Zeitpunkt der Notwehrhilfe des Angeklagten wehrlos den heftigen Schlägen P. A.s ausgeliefert gewesen sei. Es sei auch keineswegs erstellt, dass Security-Angestellte eingriffsbereit gewesen seien und der Angeklagte dies habe wissen müssen. Angesichts der dramatischen Situation erscheine es auch reichlich naiv, wenn die Staatsanwaltschaft meine, es hätte wohl auch gereicht, P. A. von J. W. wegzustossen bzw. die Security darum zu bitten. Es müsse vielmehr zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, dass einzig die Notwehrhilfe des Angeklagten habe verhindern können, dass J. W. von P. A. gravierende Verletzungen zugefügt worden wären.\n2.3 Gemäss Art. 122 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Mit der Generalklausel nach Abs. 3 von Art. 122 StGB sollen Fälle erfasst werden, welche den unter Abs. 2 beispielhaft aufgezählten Beeinträchtigungen hinsichtlich ihrer Qualität und ihrer Auswirkungen ähnlich sind. Einzubeziehen sind damit auch gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche in den Fallgruppen nach Abs. 2 nicht genannt werden, so z.B. im Falle eines Schädelbruchs, der ein psychoorganisches Syndrom mit Gedächtnisstörungen, hoher Ermüdbarkeit und Sprechstörungen zur Folge hatte. Auf der subjektiven Seite ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualdolus genügt. Der Vorsatz muss sich auf die schwere Schädigung selbst beziehen, wobei nicht gefordert ist, dass sich der Täter gerade die tatsächlich eingetretene Folge vorgestellt hat. Da die Abgrenzung des Willensinhaltes gegenüber einem blossen Vorsatz auf einfache Körperverletzung schwierig sein kann, müssen nicht selten vom Tatvorgehen aus Rückschlüsse auf den Willensinhalt des Täters gezogen werden (Andreas A. Roth/Anne Berkemeier, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, 2. Auflage, Basel 2007, N 19 und N 24 zu Art. 122 StGB, mit Hinweisen). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Wie beim vollendeten Delikt genügt auch beim Versuch der Eventualvorsatz (Guido Jenny, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, 2. Auflage, Basel 2007, N 2 zu Art. 22 StGB, mit Hinweisen). Nach Art. 123 Ziff. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt."}