{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-07-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-09-1018_2010-07-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=08fc62a2-6f1a-4674-9779-fb4dc16e8bc9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "91228de51ea70abf74c8819c25259dea"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 09 1018", "100 2009 1018"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 27.07.2010 100 09 1018 (100 2009 1018)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte schwere Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:23:44", "Checksum": "d0b986e925f24e80b6188f7b4409a0ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 27.07.2010 100 09 1018 (100 2009 1018)\nRegeste:\nVersuchte schwere Körperverletzung\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 27. Juli 2010 (100 09 1018)\nWer eine solch massive Gewalt in Form eines Trittes gegen den Kopf bzw. das Gesicht eines Menschen ausübt, dass in der Folge das Opfer dadurch ohnmächtig wird und einen Nasenbeinbruch, eine Zahnfraktur am Unterkiefer sowie zwei Rissquetschwunden am Hinterkopf erleidet, muss damit rechnen und nimmt daher zumindest in Kauf, das Opfer schwer zu verletzen. Es muss als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass aufgrund der Empfindlichkeit der gesamten Kopfregion grundsätzlich jeder Tritt mit einer gewissen Wucht schwere Verletzungen hervorrufen kann (Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 12 Abs. 2 StGB; E. 2.3 f.).\nDamit ein Rechtfertigungsgrund im Sinne einer Notwehrhilfe angenommen werden kann, muss als Voraussetzung ein rechtswidriger Angriff vorliegen oder unmittelbar bevorstehen, wobei auch dann das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu wahren ist (Art. 15 StGB; E. 2.5).\nStrafrecht\nVersuchte schwere Körperverletzung\nSachverhalt\nMit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. Mai 2009 wurde der Angeklagte B. I. der mehrfachen Tätlichkeit, des mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise geringfügigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, der versuchten Nötigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des mehrfachen Fahrens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand, der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne des Eigenkonsums schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren und unter Anrechnung der vom 4. bis zum 9. Januar 2006, vom 15. bis zum 24. Juni 2007, vom 2. bis zum 6. August 2007 sowie vom 14. September 2008 bis zum 20. Mai 2009 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 268 Tagen, sowie zu einer Busse von CHF 300.-- verurteilt; dies in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 StGB, Art. 139 Ziff. 1 StGB (teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 172 ter Abs. 1 StGB), Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 181 StGB (in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 186 StGB, Art. 90 Ziff. 2 SVG, Art. 91 Abs. 1 SVG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB. Demgegenüber wurde der Angeklagte in den Fällen 8 (vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung bzw. der einfachen Köperverletzung), 10b und 11 (vom Vorwurf der falschen Anschuldigung), 14 (vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne des Verkaufs), 15 (vom Vorwurf des versuchten Raubes), 19 (vom Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Verbreitens menschlicher Krankheiten), 21 (vom Vorwurf des Betruges und der Erpressung), 22 (vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung) und 23 (vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne des Handelns) freigesprochen. Ausserdem wurde im Fall 23 dem Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne des Eigenkonsums mangels Sachverhaltsschilderung keine Folge gegeben. Des Weiteren wurde der Angeklagte gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB für mindestens zwei Jahre, höchstens für die Dauer der Probezeit, unter Bewährungshilfe gestellt und er wurde bei seiner Anerkennung diverser Zivilforderungen behaftet.Darüber hinaus wurde der Angeklagte verurteilt, der S. AG den Betrag von CHF 53'329.10 zu bezahlen. Schliesslich wurden diverse Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen und mehrere beschlagnahmte Checks und Gelder zurückgegeben.\nGegen dieses Urteil erklärten sowohl die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 28. Mai 2009 als auch der Angeklagte mit Eingabe vom 2. Juni 2009 die Appellation, wobei der Angeklagte mit Schreiben vom 7. Dezember 2009 sein Rechtsmittel wieder zurückzog. Die Staatsanwaltschaft stellte in ihrer Appellationsbegründung vom 2. November 2009 die folgenden Anträge: Die Appellation der Staatsanwaltschaft sei gutzuheissen und der Angeklagte sei ebenfalls in den Fällen 8 (versuchte schwere Körperverletzung, eventualiter einfache Körperverletzung), 10b (falsche Anschuldigung), 15 (versuchter Raub) sowie 19 (Verbreiten einer menschlichen Krankheit zum Nachteil von M. R., eventualiter der Versuch dazu) schuldig zu sprechen. Dementsprechend werde beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 20. Mai 2009 im Sinne der Appellation abzuändern und es sei der Angeklagte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten zu verurteilen.\nDemgegenüber beantragte der Angeklagte in seiner Appellationsantwort vom 1. Februar 2010, es sei die Appellation der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen und das angefochtene Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.\nErwägungen\n1. ( … )"}