Damit besteht insgesamt kein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Überschussbeteiligung, respektive Teilhabe am ehelichen Standard. Es rechtfertigt sich daher, ab September 2008 von wirtschaftlicher Eigenständigkeit auszugehen und es sind der Ehefrau ab September 2008 keine Unterhaltsbeiträge mehr zuzusprechen. ( … ) KGE ZS vom 7. April 2009 i.S. N.S. gegen A.S. (100 08 887/BLB)