Da die Ehefrau inzwischen in der Schweiz Arbeit gefunden hat, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihr Alter in Verbindung mit dem Umzug in die Schweiz zu Lebensprägung führen müsste, weil keine wirtschaftliche Selbständigkeit mehr erreicht werden kann. Dass die Ehefrau, wie gezeigt, seit September 2008 wirtschaftlich selbständig ist, untermauert vielmehr die Qualifikation der vorliegenden Ehe als nicht lebensprägende kurze Altersehe. Im Ergebnis ist die Ehe also als nicht lebensprägend einzustufen und der voreheliche Standard relevant. Damit besteht insgesamt kein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Überschussbeteiligung, respektive Teilhabe am ehelichen Standard.