Im Übrigen wurde bereits gezeigt, dass die Behauptung, der Witwenrentenanspruch sei verloren, unbewiesen und damit unbeachtlich ist; überdies wäre ein solcher Rentenverlust als Eherisiko einer kurzen Altersehe zu werten (vgl. BGer 5C.49/2005 vom 23. Juni 2005, Erw. 2.5.). Da die Ehefrau inzwischen in der Schweiz Arbeit gefunden hat, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihr Alter in Verbindung mit dem Umzug in die Schweiz zu Lebensprägung führen müsste, weil keine wirtschaftliche Selbständigkeit mehr erreicht werden kann.