Auch aus anderen Gründen ist die Ehe klarerweise nicht lebensprägend (vgl. auch die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil, S. 4, Erw. 4): Gemeinsame Kinder sind nicht vorhanden, die Ehefrau hat keine Kinderbetreuungspflichten, wie auch keine gesundheitlichen Beschwerden. Insgesamt fehlen die ehebedingten Nachteile: Die Ehefrau war bei der Heirat schon 57 Jahre alt und ist jetzt 60 Jahre alt. Dass vor der Ehe bessere finanzielle Verhältnisse vorgelegen hätten, ist weder dargetan noch bewiesen. Im Übrigen wurde bereits gezeigt, dass die Behauptung, der Witwenrentenanspruch sei verloren, unbewiesen und damit unbeachtlich ist;