Es wurde auch nicht dargetan, dass das Scheitern ihrer Ehe hier in der Schweiz in der Heimat zu einer sozialen Ächtung führen könnte. Anzumerken ist hier, dass der Ehemann der Ehefrau angeboten hatte (Eingabe des Ehemannes vom 18. Juni 2008 mit Verweisen), ihre Lebenshaltungskosten in Bulgarien zu übernehmen, was aber abgelehnt wurde. Gesamthaft ergibt sich, dass die Ehe nicht wegen kultureller Entwurzelung als lebensprägend anzusehen ist. Auch aus anderen Gründen ist die Ehe klarerweise nicht lebensprägend (vgl. auch die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil, S. 4, Erw.