Die vom Bundesgericht behandelten Fälle betrafen Frauen aus Thailand (BGer 5A_384/2008 vom 21. Oktober 2008, acht Jahre Ehedauer) und Brasilien (BGer 5C.149/2004 vom 6. Oktober 2004, drei Jahre eheliches Zusammenleben), und sind mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Weiter kann davon, dass die Brücken zur Heimat abgebrochen wären, keine Rede sein, hat die Ehefrau doch nach wie vor eine Wohnung in Sofia in ihrem Eigentum, die zur Zeit leer steht und lediglich gelegentlich als Ferienwohnung benutzt wird.