Ausserdem muss das Vorliegen kultureller Entwurzelung schon deshalb verneint werden, weil Bulgarien als europäisches Land und EU-Mitglied gar nicht zu einem anderen Kulturkreis als die Schweiz gehört. Überhaupt wurde in kultureller Hinsicht nichts geltend gemacht, was eine eigentliche Entfremdung vom Heimatland bedeuten würde (Verstossung o.ä.). Die vom Bundesgericht behandelten Fälle betrafen Frauen aus Thailand (BGer 5A_384/2008 vom 21. Oktober 2008, acht Jahre Ehedauer) und Brasilien (BGer 5C.149/2004 vom 6. Oktober 2004, drei Jahre eheliches Zusammenleben), und sind mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.