Nach der Beendigung des ehelichen Zusammenlebens hätte die Ehefrau ohne Weiteres in ihr Heimatland zurückkehren können. Eine durch ein derart kurzes eheliches Zusammenleben bedingte Abwesenheit aus dem Heimatland führt nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht zu einer totalen Entfremdung. Zuzugeben ist, dass ein gewisses Erschwernis dadurch besteht, dass die Ehefrau eine langjährige Stelle für die Ehe aufgegeben hat und mit 57 Jahren ihre Heimat verliess. Dass es aber deswegen unmöglich sein soll, wieder an das Leben in Bulgarien anzuknüpfen, ist nicht erwiesen. Ausserdem muss