Vorliegend war die Zeit des ehelichen Zusammenlebens allerdings auch unter diesem Gesichtspunkt zu kurz. Das eheliche Zusammenleben, dem keine längere voreheliche Beziehung vorausgegangen war, dauerte lediglich von Dezember 2005 bis September 2006 (Datum Einreichung Scheidungsklage und Ausweisungsbegehren), längstens jedoch bis zum effektiven Auszug der Ehefrau im Februar 2007. Die Zerrüttung der Beziehung war aber jedenfalls schon im September 2007 eingetreten. Die Ehe wurde somit nur gerade etwas über neun Monate gelebt. Nach der Beendigung des ehelichen Zusammenlebens hätte die Ehefrau ohne Weiteres in ihr Heimatland zurückkehren können.