Die Vorinstanz hat den lebensprägenden Charakter der Ehe richtigerweise verneint. Das Bundesgericht anerkennt zwar die Möglichkeit, dass eine Ehe auch bei relativ kurzer Dauer unter anderem deshalb lebensprägend sein kann, wenn der ansprechende Ehegatte mit der Heirat aus seinem bisherigen Kulturkreis entwurzelt worden ist (BGer 5C.278/2000 vom 4. April 2001, Erw. 3.a.; BGer 5C.149/2004 vom 6. Oktober 2004, Erw. 4.3.; vgl. auch BGer 5A_384/2008 vom 21. Oktober 2008, Erw. 3.1.). Vorliegend war die Zeit des ehelichen Zusammenlebens allerdings auch unter diesem Gesichtspunkt zu kurz.