CHF 3'228.75 inkl. Krankenkassenprämienverbilligung. Dem steht gemäss nicht bestrittenen Ausführungen der Ehefrau (basierend auf der Berechnung im rechtskräftigen Urteil der Dreierkammer des Bezirksgerichts Liestal vom 8. Mai 2008) ein Grundbedarf von CHF 3'239.-- gegenüber. In diesem Urteil wurde die Krankenkassenprämienverbilligung indes nicht berücksichtigt und es wurden Sozialbeiträge in der Höhe von CHF 491.-- veranschlagt. Da die Sozialabzüge neu vom Lohn abgezogen werden, sind sie zu subtrahieren und nur die effektiven Krankenkassenkosten von CHF 338.-- zu berücksichtigen. Insgesamt ergibt sich demnach Folgendes für den Grundbedarf ab September 2008: