Es würde ein dauerndes Anrecht auf den ehelichen Standard und damit ein Recht auf Überschussbeteiligung nur dann bestehen, wenn die Ehe als lebensprägend zu gelten hätte (vgl. BGE 134 III 145, 146). Ansonsten ist ihr Rechtsbegehren auf Zusprechung eines Unterhaltsbeitrags für die Zeit ab September 2008 abzuweisen, da auf wirtschaftliche Eigenständigkeit geschlossen werden müsste. Ab September 2008 kann die Ehefrau ihren Grundbedarf aus eigener Kraft decken. Die Ehefrau arbeitet seit September 2008 zu 100% und erzielt ein Nettoeinkommen von CHF 2'890.75, resp. CHF 3'228.75 inkl. Krankenkassenprämienverbilligung.