{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-04-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-08-887_2009-04-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=dda8bbf7-05b1-4ec9-860b-2744c2ee8596&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433830", "Checksum": "40fd05b76a729079c21c578358f40418"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["100 08 887", "100 2008 887"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 07.04.2009 100 08 887 (100 2008 887)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ehegattenunterhalt im Eheschutzverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:50:22", "Checksum": "d3a9a4abe24a81118846b8296a0dfbf4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 07.04.2009 100 08 887 (100 2008 887)\nRegeste:\nEhegattenunterhalt im Eheschutzverfahren\n\n\nAuch aus anderen Gründen ist die Ehe klarerweise nicht lebensprägend (vgl. auch die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil, S. 4, Erw. 4): Gemeinsame Kinder sind nicht vorhanden, die Ehefrau hat keine Kinderbetreuungspflichten, wie auch keine gesundheitlichen Beschwerden. Insgesamt fehlen die ehebedingten Nachteile: Die Ehefrau war bei der Heirat schon 57 Jahre alt und ist jetzt 60 Jahre alt. Dass vor der Ehe bessere finanzielle Verhältnisse vorgelegen hätten, ist weder dargetan noch bewiesen. Im Übrigen wurde bereits gezeigt, dass die Behauptung, der Witwenrentenanspruch sei verloren, unbewiesen und damit unbeachtlich ist; überdies wäre ein solcher Rentenverlust als Eherisiko einer kurzen Altersehe zu werten (vgl. BGer 5C.49/2005 vom 23. Juni 2005, Erw. 2.5.). Da die Ehefrau inzwischen in der Schweiz Arbeit gefunden hat, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihr Alter in Verbindung mit dem Umzug in die Schweiz zu Lebensprägung führen müsste, weil keine wirtschaftliche Selbständigkeit mehr erreicht werden kann. Dass die Ehefrau, wie gezeigt, seit September 2008 wirtschaftlich selbständig ist, untermauert vielmehr die Qualifikation der vorliegenden Ehe als nicht lebensprägende kurze Altersehe.\nIm Ergebnis ist die Ehe also als nicht lebensprägend einzustufen und der voreheliche Standard relevant. Damit besteht insgesamt kein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Überschussbeteiligung, respektive Teilhabe am ehelichen Standard. Es rechtfertigt sich daher, ab September 2008 von wirtschaftlicher Eigenständigkeit auszugehen und es sind der Ehefrau ab September 2008 keine Unterhaltsbeiträge mehr zuzusprechen.\n( … )\nKGE ZS vom 7. April 2009 i.S. N.S. gegen A.S. (100 08 887/BLB)"}