Gesamthaft kann festgehalten werden, dass sieben Chauffeure des Appellanten wiederholt gegen die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit verstiessen, und der Appellant dagegen keine genügenden Massnahmen ergriff. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass der Appellant mehrfach seine Arbeitgeberpflichten gemäss Art. 17 Abs. 2 ARV1 verletzte. 3. Strafzumessung ( … ) 4. Zusammenfassung und Ergebnis Gesamthaft ergibt sich, dass der Appellant aufgrund von Art. 21 Abs. 2 ARV1 a.F. (i.V.m. Art. 21 Abs. 4, Art. 2 lit. d und Art. 17 Abs. 2 ARV1) sowie Art.