247) und Chauffeur M. vom 27. August 2009 nicht entlasten. Zudem können die vorerwähnten Kündigungen und die Abmahnung von Chauffeur M. auch nicht zugunsten des Appellanten herangezogen werden, weil ihm im vorliegenden Strafverfahren kein Fehlverhalten dieser Chauffeure vorgeworfen wurde. Ebenso wenig vermögen die vom Appellanten ins Recht gelegten Kündigungen von Chauffeuren selbst darzulegen, dass er seinen Arbeitgeberpflichten nachkam. Denn grundsätzlich vermögen bloss von ihm ausgesprochene Kündigungen zu belegen, dass er als Arbeitgeber um die Einhaltung der ARV1-Vorschriften besorgt war.