Gemäss dem Schreiben vom 29. August 2005 bat er den Chauffeur G., die vorgeschriebenen Zeiten einzuhalten und den Tachographen stets einzuschalten. Zudem liess er sich von diesem sinngemäss bestätigen, dass er die Arbeits- und Ruhezeit-Verordnung strikte einhalten werde (act. 367). Damit vermag der Appellant jedoch noch nicht darzulegen, dass er seinen Arbeitgeberpflichten gemäss Art. 17 Abs. 2 ARV1 genügte. Denn zum einen erscheint diese Massnahme angesichts der Verurteilungen des Chauffeurs G. vom 11. Oktober 2004 und 7. Februar 2005 (act.