der Strafgerichtsakten Nr. 32256). Unter diesen Umständen hätte der Appellant gewarnt sein sollen und umso mehr für die Einhaltung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten seiner Chauffeure besorgt sein müssen. Auch wenn der Appellant von den von seinen Chauffeuren begangenen Widerhandlungen gegen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit erst mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung Kenntnis erhält, hat er unmittelbar dafür zu sorgen, dass sich diese gesetzkonform verhalten.