der Strafgerichtsakten Nr. xxx). Mit Beschluss vom 13. Mai 2003 gab das Strafgerichtspräsidium des Kantons Basel-Landschaft überdies einer Anklage gegen den Appellanten wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen die ARV1 zufolge Eintritts der Verjährung keine Folge. In diesem Verfahren wurde dem Appellanten vorgeworfen, dass er es unterlassen habe, die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit eines seiner Arbeitnehmer vom 20. März bis 24. April 2000 in einer Aufstellung festzuhalten und dafür zu sorgen, dass drei seiner Arbeitnehmer die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit einhalten (act. 37 ff., 119 ff. der Strafgerichtsakten Nr. 32256).