Immerhin habe er in den Arbeitsverträgen darauf hingewiesen, dass Bussen nicht übernommen würden. 2.3.2. Der Arbeitgeber muss gemäss Art. 17 Abs. 2 ARV1 dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit einhält, die Kontrollmittel vorschriftsgemäss führt und sie ihm rechtzeitig abgibt. Im vorliegenden Fall verübten die vom Appellanten angestellten Chauffeure vom 4. Juli bis 26. August 2005 folgende Widerhandlungen gegen die ARV1 (act. 11 ff.): | Arbeitnehmer Delikte | E. | F. | G. | H. | I. | J. | K. | | Nichteinhalten der Lenkpause von mind. 45 Min.