Andere Möglichkeiten, als einen Chauffeur persönlich auf die Einhaltung der geltenden Vorschriften hinzuweisen, stünden ihm nicht zur Verfügung. Die von der Vorinstanz aufgeführten weiteren Massnahmen wie schriftliche Abmahnung, Androhung von Kündigung, Entlassung seien nicht praktikabel, da sich die Chauffeure einerseits nicht darum kümmerten, weil sie sofort einen anderen Arbeitgeber fänden, und er andererseits auf die Chauffeure angewiesen sei, weil sonst der entsprechende Lastenzug stillstehe und dadurch die Vertragserfüllung gegenüber der Speditionsfirma fraglich werde. Immerhin habe er in den Arbeitsverträgen darauf hingewiesen, dass Bussen nicht übernommen würden.