Mit Beschwerde vom 9. März 2009 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts vom 15. Dezember 2008 sei in dem Sinn abzuändern, als der Appellant wegen mehrfacher Widerhandlung gegen die ARV1 schuldig zu sprechen und zu einer Busse von CHF 4'000.-- zu verurteilen sei, eventualiter sei das Urteil aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinn des Hauptantrags an das Kantonsgericht zurückzuweisen. F. Mit Urteil vom 16. Juli 2009 hob das Bundesgericht das Urteil des Kantonsgerichts vom 15. Dezember 2008 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.