Mit Urteil vom 15. Dezember 2008 stellte das Kantonsgericht das Verfahren gegen den Appellanten zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung ein. E. Mit Beschwerde vom 9. März 2009 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts vom 15. Dezember 2008 sei in dem Sinn abzuändern, als der Appellant wegen mehrfacher Widerhandlung gegen die ARV1 schuldig zu sprechen und zu einer Busse von CHF 4'000.-- zu verurteilen sei, eventualiter sei das Urteil aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinn des Hauptantrags an das Kantonsgericht zurückzuweisen.