Mit Appellationsantwort vom 15. Oktober 2008 beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei die Appellation in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen. D. Mit Urteil vom 15. Dezember 2008 stellte das Kantonsgericht das Verfahren gegen den Appellanten zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung ein.