Gegen dieses Urteil erklärte der Appellant mit Schreiben vom 7. März 2008 Appellation. Mit Appellationsbegründung vom 1. Oktober 2008 begehrte der Appellant, er sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 16 Abs. 1 ARV1, Art. 17 Abs. 1 ARV1 und Art. 17 Abs. 2 ARV1 freizusprechen, eventualiter sei er im Fall eines Schuldspruchs gemäss Art. 17 Abs. 2 ARV1 nach Art. 21 Abs. 4 ARV1 a.F. mit einer Busse von weniger als CHF 500.-- zu bestrafen. C. Mit Appellationsantwort vom 15. Oktober 2008 beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei die Appellation in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen.