Dulden von Verletzungen der Chauffeure gegen die ARV1 Sachverhalt A. Mit Urteil vom 27. Februar 2008 sprach der Vizepräsident des StrafgerichtsA.B. (nachfolgend: Appellant) in teilweiser Abänderung des Strafbefehls des Bezirksstatthalteramts C. vom 23. April 2007 der mehrfachen Widerhandlung gegen die Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV1, SR 822.221) schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 4'000.--. B. Gegen dieses Urteil erklärte der Appellant mit Schreiben vom 7. März 2008 Appellation.