Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 27. Oktober 2009 (100 08 737) Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit einhält, die Kontrollmittel vorschriftsgemäss führt und sie ihm rechtzeitig abgibt. Auch wenn der Appellant von den von seinen Chauffeuren begangenen Widerhandlungen gegen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit erst mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung Kenntnis erhält, hat er unmittelbar dafür zu sorgen, dass sich diese gesetzeskonform verhalten (Art. 17 Abs. 2 ARV1, Erw. 2.3.2.). Strafrecht Dulden von Verletzungen der Chauffeure gegen die ARV1 Sachverhalt A.