{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-10-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-08-737_2009-10-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=51ad5dd7-2924-42f2-aa38-19965d68e9be&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051005", "Checksum": "8faeefd1e3fa6e872bdc72ee57702ce9"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 08 737", "100 2008 737"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 27.10.2009 100 08 737 (100 2008 737)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Dulden von Verletzungen der Chauffeure gegen die ARV1"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:32:06", "Checksum": "18a40b245d0742680db7fddf10a36c26", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 27.10.2009 100 08 737 (100 2008 737)\nRegeste:\nDulden von Verletzungen der Chauffeure gegen die ARV1\n\n\nDie Kontrolle der Datenblätter durch das KIGA erstreckte sich über einen Zeitraum von knapp acht Wochen und erfolgte nicht bloss stichprobeweise. Bei den festgestellten Widerhandlungen handelt es sich somit nicht um in Ausnahmesituationen begangene Einzelfälle. Zudem wurde der Appellant bereits am 12. Juni 1998 wegen Verletzung einschlägiger Widerhandlungen gegen die ARV1 vom KIGA verwarnt (act. 5 ff. der Strafgerichtsakten Nr. xxx). Mit Beschluss vom 13. Mai 2003 gab das Strafgerichtspräsidium des Kantons Basel-Landschaft überdies einer Anklage gegen den Appellanten wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen die ARV1 zufolge Eintritts der Verjährung keine Folge. In diesem Verfahren wurde dem Appellanten vorgeworfen, dass er es unterlassen habe, die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit eines seiner Arbeitnehmer vom 20. März bis 24. April 2000 in einer Aufstellung festzuhalten und dafür zu sorgen, dass drei seiner Arbeitnehmer die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit einhalten (act. 37 ff., 119 ff. der Strafgerichtsakten Nr. 32256). Unter diesen Umständen hätte der Appellant gewarnt sein sollen und umso mehr für die Einhaltung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten seiner Chauffeure besorgt sein müssen. Auch wenn der Appellant von den von seinen Chauffeuren begangenen Widerhandlungen gegen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit erst mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung Kenntnis erhält, hat er unmittelbar dafür zu sorgen, dass sich diese gesetzkonform verhalten. So kann er den betreffenden Chauffeur sogleich telefonisch zur Einhaltung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten auffordern und ihn je nach Anzahl und Schwere der begangenen Übertretungen in sein Büro zitieren, schriftlich abmahnen, die Kündigung androhen oder aussprechen. Gemäss dem Schreiben vom 29. August 2005 bat er den Chauffeur G., die vorgeschriebenen Zeiten einzuhalten und den Tachographen stets einzuschalten. Zudem liess er sich von diesem sinngemäss bestätigen, dass er die Arbeits- und Ruhezeit-Verordnung strikte einhalten werde (act. 367). Damit vermag der Appellant jedoch noch nicht darzulegen, dass er seinen Arbeitgeberpflichten gemäss Art. 17 Abs. 2 ARV1 genügte. Denn zum einen erscheint diese Massnahme angesichts der Verurteilungen des Chauffeurs G. vom 11. Oktober 2004 und 7. Februar 2005 (act. 369 ff.) wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen die ARV1 sowie der 68 vom 4. Juli bis 26. August 2005 begangenen Verstösse gegen die ARV1 als ungenügend. Vielmehr wäre es vorliegend angebracht gewesen, den Chauffeur G. angesichts der wiederholten Verletzungen der ARV1 zumindest eindeutig zu verwarnen und ihm Sanktionen im Wiederholungsfall anzudrohen. Zum anderen zeigte der Appellant nicht auf, dass er auch bezüglich der weiteren Chauffeure, welche die ARV1 verletzten, entsprechende Massnahmen ergriff. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2005 kündigte der Appellant zwar dem Chauffeur H. unter anderem mit der Begründung, dass er der Tachographen nicht eingeschalte habe (act. 65). Da der Appellant diese Kündigung erst einige Zeit nach der Betriebskontrolle durch das KIGA vom 13. September 2005 und der Verzeigung vom 4. November 2005 ausfällte, vermag diese nicht aufzeigen, dass er damit die vom Chauffeur H. in der Zeit vom 4. Juli bis 26. August 2005 begangenen Verstösse gegen die ARV1 sanktionierte (act. 25 f.). Aus demselben Grund können ihn auch die Abmahnung vom 16. Juli 2007 von Chauffeur G. (act. 379) und vom 17. August 2009 von Chauffeur M. sowie die vom Appellanten ausgesprochene Kündigung vom 24. August 2007 gegen Chauffeur L. (act. 253), vom 27. September 2007 gegen die Chauffeur N. (act. 247) und Chauffeur M. vom 27. August 2009 nicht entlasten. Zudem können die vorerwähnten Kündigungen und die Abmahnung von Chauffeur M. auch nicht zugunsten des Appellanten herangezogen werden, weil ihm im vorliegenden Strafverfahren kein Fehlverhalten dieser Chauffeure vorgeworfen wurde. Ebenso wenig vermögen die vom Appellanten ins Recht gelegten Kündigungen von Chauffeuren selbst darzulegen, dass er seinen Arbeitgeberpflichten nachkam. Denn grundsätzlich vermögen bloss von ihm ausgesprochene Kündigungen zu belegen, dass er als Arbeitgeber um die Einhaltung der ARV1-Vorschriften besorgt war. Nicht gefolgt werden kann zudem der Behauptung des Appellanten, dass schriftliche Abmahnungen, Androhungen von Kündigung und Entlassungen nicht praktikabel seien. Denn der Appellant legte vorliegend weder konkret dar noch wies er nach, dass diese Sanktionen wirkungslos sind. Vielmehr erscheint es so, dass ein Chauffeur, welchem wegen Verletzung gegen die ARV1 gekündigt wurde, bei der Suche nach einer neuen Stelle im Nachteil sein wird. Im Weiteren ist zu beachten, dass der Appellant, selbst wenn ein Chauffeur uneinsichtig sein sollte, Verstösse gegen die ARV1 nicht dulden darf, und in jedem Fall wirksame Sanktionen gegen fehlbare Chauffeure ausfällen und nötigenfalls gar eine Kündigung aussprechen muss. Denn Art. 17 Abs. 2 ARV1 verlangt zum Schutz der Verkehrssicherheit, dass ein Transportunternehmer keine Verstösse seiner Chauffeure gegen die ARV1 duldet. Ferner vermag auch der Umstand, dass der Appellant gemäss den von ihm abgeschlossenen Arbeitsverträgen keine Bussen seiner Chauffeure übernimmt und die Chauffeure in einem Merkblatt über ihre Pflichten gemäss ARV1 informierte, den Appellanten nicht zu entlasten. Denn da diese Massnahme, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, nicht ausreicht, damit die Chauffeure die ARV1-Vorschriften einhalten, war der Appellant vielmehr verpflichtet, fehlbare Chauffeure abzumahnen, diesen gegenüber die Kündigung anzudrohen oder gar auszusprechen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Appellant den Chauffeuren die Überzeit, welche sie bei der Einhaltung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten unter Umständen"}