{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-10-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-08-737_2009-10-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=51ad5dd7-2924-42f2-aa38-19965d68e9be&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051005", "Checksum": "8faeefd1e3fa6e872bdc72ee57702ce9"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 08 737", "100 2008 737"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 27.10.2009 100 08 737 (100 2008 737)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Dulden von Verletzungen der Chauffeure gegen die ARV1"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:32:06", "Checksum": "18a40b245d0742680db7fddf10a36c26", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 27.10.2009 100 08 737 (100 2008 737)\nRegeste:\nDulden von Verletzungen der Chauffeure gegen die ARV1\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 27. Oktober 2009 (100 08 737)\nDer Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit einhält, die Kontrollmittel vorschriftsgemäss führt und sie ihm rechtzeitig abgibt. Auch wenn der Appellant von den von seinen Chauffeuren begangenen Widerhandlungen gegen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit erst mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung Kenntnis erhält, hat er unmittelbar dafür zu sorgen, dass sich diese gesetzeskonform verhalten (Art. 17 Abs. 2 ARV1, Erw. 2.3.2.).\nStrafrecht\nDulden von Verletzungen der Chauffeure gegen die ARV1\nSachverhalt\nA. Mit Urteil vom 27. Februar 2008 sprach der Vizepräsident des StrafgerichtsA.B. (nachfolgend: Appellant) in teilweiser Abänderung des Strafbefehls des Bezirksstatthalteramts C. vom 23. April 2007 der mehrfachen Widerhandlung gegen die Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV1, SR 822.221) schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 4'000.--.\nB. Gegen dieses Urteil erklärte der Appellant mit Schreiben vom 7. März 2008 Appellation. Mit Appellationsbegründung vom 1. Oktober 2008 begehrte der Appellant, er sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 16 Abs. 1 ARV1, Art. 17 Abs. 1 ARV1 und Art. 17 Abs. 2 ARV1 freizusprechen, eventualiter sei er im Fall eines Schuldspruchs gemäss Art. 17 Abs. 2 ARV1 nach Art. 21 Abs. 4 ARV1 a.F. mit einer Busse von weniger als CHF 500.-- zu bestrafen.\nC. Mit Appellationsantwort vom 15. Oktober 2008 beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei die Appellation in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen.\nD. Mit Urteil vom 15. Dezember 2008 stellte das Kantonsgericht das Verfahren gegen den Appellanten zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung ein.\nE. Mit Beschwerde vom 9. März 2009 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts vom 15. Dezember 2008 sei in dem Sinn abzuändern, als der Appellant wegen mehrfacher Widerhandlung gegen die ARV1 schuldig zu sprechen und zu einer Busse von CHF 4'000.-- zu verurteilen sei, eventualiter sei das Urteil aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinn des Hauptantrags an das Kantonsgericht zurückzuweisen.\nF. Mit Urteil vom 16. Juli 2009 hob das Bundesgericht das Urteil des Kantonsgerichts vom 15. Dezember 2008 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.\nG. Zur heutigen Hauptverhandlung erscheint der Appellant mit seinem Rechtsvertreter und ersucht um Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung.\nErwägungen\n1. Formelles\n( … )\n2. Tatsächliches und Rechtliches\n2.1 ( … )\n2.2 ( … )\n2.3 Dulden von Verletzungen der Chauffeure gegen die ARV1 2.3.1Der Appellant brachte vor, die Vorinstanz habe richtig festgehalten, dass er die Kontrolle der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit vornehme und seinen Arbeitgeberpflichten nachkomme. Er lasse nämlich die Tachoscheiben durch die X. AG auswerten. Die Auswertungen erfolgten jedoch erst zwei bis vier Wochen nach den Fahrten, da die Chauffeure die Einlageblätter während zwei Wochen in Deutschland mitführen müssten. Es dauere deshalb bis zu einem Monat, bis er die Auswertungen erhalte. Weil die Chauffeure nur unregelmässig und unangemeldet in seinem Büro vorbeikämen, dauere es dann wieder seine Zeit bis er einen Chauffeur wegen begangener Ordnungswidrigkeiten ermahnen könne. Andere Möglichkeiten, als einen Chauffeur persönlich auf die Einhaltung der geltenden Vorschriften hinzuweisen, stünden ihm nicht zur Verfügung. Die von der Vorinstanz aufgeführten weiteren Massnahmen wie schriftliche Abmahnung, Androhung von Kündigung, Entlassung seien nicht praktikabel, da sich die Chauffeure einerseits nicht darum kümmerten, weil sie sofort einen anderen Arbeitgeber fänden, und er andererseits auf die Chauffeure angewiesen sei, weil sonst der entsprechende Lastenzug stillstehe und dadurch die Vertragserfüllung gegenüber der Speditionsfirma fraglich werde. Immerhin habe er in den Arbeitsverträgen darauf hingewiesen, dass Bussen nicht übernommen würden.\n2.3.2. Der Arbeitgeber muss gemäss Art. 17 Abs. 2 ARV1 dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit einhält, die Kontrollmittel vorschriftsgemäss führt und sie ihm rechtzeitig abgibt. Im vorliegenden Fall verübten die vom Appellanten angestellten Chauffeure vom 4. Juli bis 26. August 2005 folgende Widerhandlungen gegen die ARV1 (act. 11 ff.):\n|\nArbeitnehmer Delikte |\nE. |\nF. |\nG. |\nH. |\nI. |\nJ. |\nK. |\n|\nNichteinhalten der Lenkpause von mind. 45 Min. nach 41/2 Stunden Lenkzeit |\n-- |\n2 |\n8 |\n4 |\n8 |\n2 |\n5 |\n|\nNichteinhalten der Arbeitspause von einer Stunde nach 51/2 Stunden Arbeitszeit |\n-- |\n3 |\n6 |\n3 |\n2 |\n-- |\n-- |\n|\nNichteinhalten der täglichen Ruhezeit von 11 Stunden innerhalb von 24 Stunden |\n1 |\n6 |\n-- |\n6 |\n1 |\n-- |\n1 |\n|\nÜberschreiten der täglichen Höchstlenkzeit von 10 Stunden |\n-- |\n1 |\n3 |\n-- |\n1 |\n1 |\n1 |\n|\nÜberschreiten der Gesamtlenkzeit von 90 Stunden innerhalb zweier Wochen |\n-- |\n-- |\n-- |\n-- |\n-- |\n-- |\n8 |\n|\nFalschbedienen des Fahrtenschreibers |\n12 |\n21 |\n18 |\n16 |\n16 |\n13 |\n4 |\n|\nWahrheitswidriges Ausfüllen des Einlageblatts |\n-- |\n-- |\n15 |\n-- |\n-- |\n-- |\n-- |\n|\nUnvollständiges Ausfüllen des Einlageblatts |\n12 |\n-- |\n18 |\n-- |\n17 |\n9 |\n12 |"}