Die vorliegende Klage ist vielmehr als eine normale Teilklage verbunden mit Beweisanträgen betreffend die Edition von Beweismitteln und Auskunftserteilungen zu qualifizieren. Eine Stufenklage im Sinne der obigen Erwägungen hätte der Kläger ausdrücklich als solche bezeichnen müssen oder diese hätte sich zumindest klar aus der Klagebegründung ergeben müssen. Der Appellant dringt somit mit seiner Rüge, die Vorinstanz habe die von ihm beantragte Beschränkung des Prozessthemas zu Unrecht abgewiesen, nicht durch. ( … ) KGE ZS vom 16. Dezember 2008 i.S. A.L / B. AG (100 08 713/AFS)