Es widerspräche den Anliegen der Prozessökonomie und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, vom Kläger zu fordern, in einem ersten Prozess bloss auf Rechnungslegung zu klagen, um sich Klarheit über die Bezifferung des Hauptanspruchs zu verschaffen, und danach eine zweite (Leistungs-)Klage anzuheben (BGE 123 III 140 mit Verweis auf 116 II 215 E. 4a S. 220). Im vorliegenden Fall hat der Kläger seine Klage als "Teilklage" benannt und ausdrücklich festgehalten, dass zunächst nur ein Teil der Forderungen, nämlich ein Teil der Überstunden, geltend gemacht werde, da der übrige Teil noch nicht bezifferbar sei.