Dies ist gerade in solchen Fällen sinnvoll, wenn die Gegenpartei im Besitz eines wichtigen Beweismittels ist, mit welchem es dem Kläger erst möglich ist, seine Forderung zu beziffern. Die Stufenklage dient der vereinfachten Durchsetzung eines dem Kläger nach Bestand und Umfang unbekannten Anspruches, wenn die Unkenntnis auf Tatsachen beruht, die in der Sphäre des Beklagten liegen (Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 15. Aufl., München 1993, S. 547). Dabei wird etwa ein Begehren um Rechnungslegung mit einer zunächst unbestimmten Forderungsklage auf Leistung des Geschuldeten verbunden (BGE 116 II 215 E. 4a S. 220; Vogel, recht 1992, S. 63).