Der Kläger hat somit die Teilklage rechtsgenüglich spezifiziert, indem er vorerst lediglich einen Teil der Überstundenentschädigung geltend macht. Der Urteilserwägung der Vorinstanz, wonach die Klage auch aus formellen Gründen, nämlich der ungenügenden Substantiierung abzuweisen wäre, ist somit nicht zu folgen.