Hiervon würden teilklageweise zunächst CHF 22'000.-- nebst 5% Zins seit dem 5. Januar 2006 geltend gemacht. Vorbehalten blieben die Lohnforderung aus der Gesamtsumme der Überstunden, das höhere Salär als Bauführer und Polier, die Erstellung eines wohlwollenden Arbeitszeugnisses, die Schadenersatzforderungen aus der unangekündigten Räumung der dem Kläger zur Verfügung gestellten Werkswohnung, die Differenz des GAV-Mindestlohns zum ausbezahlten tatsächlichen Salär (Ansatz CHF 4'500.--) sowie ein anteiliges 13. Monatsgehalt. Der Kläger hat somit die Teilklage rechtsgenüglich spezifiziert, indem er vorerst lediglich einen Teil der Überstundenentschädigung geltend macht.