Der Kläger alleine entscheidet, über welche Ansprüche das Gericht entscheiden soll. Deshalb ist bei einer Teilklage auszuführen, welcher Anspruch aus welchem Lebensvorgang geltend gemacht wird. Dies ist erforderlich, damit eine spätere Klage über den noch nicht entschiedenen Teil möglich ist (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Mai 2002, auszugsweise publ. in: Blätter für Zürcherische Rechtsprechung [ZR], 102 [2003], Nr. 45, S. 223, bestätigt durch das Bundesgericht mit Entscheid vom 25. März 2003: 4P.19/2003 sowie Urteil des Kantonsgerichts vom 22. April 2008 [100 07 1131]).