Die grundsätzliche Zulässigkeit einer Teilklage, welche namentlich der Beschleunigung oder der Kostenersparnis dienen kann, ist unbestritten. Unter einer Teilklage versteht man, dass sich eine klagende Partei nach der Dispositionsmaxime damit begnügen kann, einzelne fällige Raten eines teilbaren Anspruchs oder allgemein einen nicht individualisierten Teilbetrag einer grösseren Gesamtforderung geltend zu machen, wobei der Vorbehalt einer Nachklage an sich gar nicht erforderlich ist.