2. Substantiierung der Klage Nach Ansicht der Vorinstanz wäre die Klage bereits mangels einer genügenden Substantiierung abzuweisen. Der Appellant macht eine Teilklage im Forderungsumfang von CHF 22'000.-- unter dem ausdrücklichen Vorbehalt von Mehrforderungen geltend. Die grundsätzliche Zulässigkeit einer Teilklage, welche namentlich der Beschleunigung oder der Kostenersparnis dienen kann, ist unbestritten.