Die Vorinstanz wies in ihrer Urteilsbegründung unter anderem darauf hin, dass die Klage bereits mangels einer genügenden Substantiierung abzuweisen wäre. Gegen das erwähnte Urteil hat der Kläger die Appellation erklärt und unter anderem geltend gemacht, dass es sich im vorliegenden Fall um eine unechte Stufenklage handle, weshalb die Vorinstanz das Verfahren vorerst auf das Prozessthema der Beweismittel bzw. auf die Edition der beantragten Arbeitsrapporte hätte beschränken müssen. Erwägungen ( … )