Des Weiteren sei die Beklagte zur Bezahlung von CHF 22'000.-- nebst Zins zu verurteilen, eine Mehrforderung werde ausdrücklich vorbehalten. Das Bezirksgerichtspräsidium wies die Klage des ehemaligen Arbeitnehmers der Beklagten ab, soweit auf sie eingetreten werde. Die Vorinstanz wies in ihrer Urteilsbegründung unter anderem darauf hin, dass die Klage bereits mangels einer genügenden Substantiierung abzuweisen wäre.