Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. Dezember 2008 (100 08 713) Sofern die klagende Partei nur einen Teilbetrag geltend macht, muss sie angeben, welchen Teil jedes der Ansprüche sie in welcher Reihenfolge fordert. Ungenügend ist die unterschiedslose Angabe mehrerer Schadenersatzansprüche ohne die betragsmässige Aufteilung auf das Rechtsbegehren. Der Anspruch ist so zu begründen, dass über dessen Identität kein Zweifel entstehen kann. Lässt der Kläger offen, welcher Schaden in welcher Höhe aus welchem Verhalten eingeklagt wird, so ist das Rechtsbegehren nicht ausreichend begründet.