{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-12-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-08-713_2008-12-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4e61ddfd-9c52-4e39-b8e5-837f7b5b6cd4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433830", "Checksum": "1287ec4c00d705551fd115d9d89bea75"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["100 08 713", "100 2008 713"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 16.12.2008 100 08 713 (100 2008 713)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezifikationspflicht einer Teilklage - prozessuale Anforderungen an eine Stufenklage"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:50:13", "Checksum": "d1eb89aa28efe6f8397784ed826aa857", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 16.12.2008 100 08 713 (100 2008 713)\nRegeste:\nSpezifikationspflicht einer Teilklage - prozessuale Anforderungen an eine Stufenklage\n\n3.\nBeschränkung des Prozessthemas\nDer Kläger hat vor erster Instanz die Beschränkung des Prozessthemas beantragt, was mit Verfügung vom 6. Juli 2007 abgewiesen worden ist. (…) Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, das Verfahren hätte aufgrund der Stufenklage zunächst auf die Frage der Edition der Arbeitszeitrapporte beschränkt werden müssen. Mittels einer Stufenklage steht es dem Kläger frei, das Verfahren zunächst auf die Edition eines Beweismittels zu beschränken. Dies ist gerade in solchen Fällen sinnvoll, wenn die Gegenpartei im Besitz eines wichtigen Beweismittels ist, mit welchem es dem Kläger erst möglich ist, seine Forderung zu beziffern. Die Stufenklage dient der vereinfachten Durchsetzung eines dem Kläger nach Bestand und Umfang unbekannten Anspruches, wenn die Unkenntnis auf Tatsachen beruht, die in der Sphäre des Beklagten liegen (Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 15. Aufl., München 1993, S. 547). Dabei wird etwa ein Begehren um Rechnungslegung mit einer zunächst unbestimmten Forderungsklage auf Leistung des Geschuldeten verbunden (BGE 116 II 215 E. 4a S. 220; Vogel, recht 1992, S. 63). Hauptanspruch ist die anbegehrte Leistung, Hilfsanspruch deren Bezifferung durch Rechnungslegung. Das Bundesgericht hat in solchen Fällen die unbezifferte Forderungsklage als zulässig erachtet, da es dem Kläger in der Regel nicht möglich ist, seine Forderung ohne Erfüllung des Hilfsanspruchs umfangmässig genau zu bestimmen. Es widerspräche den Anliegen der Prozessökonomie und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, vom Kläger zu fordern, in einem ersten Prozess bloss auf Rechnungslegung zu klagen, um sich Klarheit über die Bezifferung des Hauptanspruchs zu verschaffen, und danach eine zweite (Leistungs-)Klage anzuheben (BGE 123 III 140 mit Verweis auf 116 II 215 E. 4a S. 220).\nIm vorliegenden Fall hat der Kläger seine Klage als \"Teilklage\" benannt und ausdrücklich festgehalten, dass zunächst nur ein Teil der Forderungen, nämlich ein Teil der Überstunden, geltend gemacht werde, da der übrige Teil noch nicht bezifferbar sei. Es handelt sich somit nicht um eine Stufenklage, in welcher der Prozess zunächst auf die Beschaffung eines Beweismittels beschränkt wird. Die vorliegende Klage ist vielmehr als eine normale Teilklage verbunden mit Beweisanträgen betreffend die Edition von Beweismitteln und Auskunftserteilungen zu qualifizieren. Eine Stufenklage im Sinne der obigen Erwägungen hätte der Kläger ausdrücklich als solche bezeichnen müssen oder diese hätte sich zumindest klar aus der Klagebegründung ergeben müssen. Der Appellant dringt somit mit seiner Rüge, die Vorinstanz habe die von ihm beantragte Beschränkung des Prozessthemas zu Unrecht abgewiesen, nicht durch.\n( … )\nKGE ZS vom 16. Dezember 2008 i.S. A.L / B. AG (100 08 713/AFS)"}