{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-12-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-08-713_2008-12-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4e61ddfd-9c52-4e39-b8e5-837f7b5b6cd4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "1287ec4c00d705551fd115d9d89bea75"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 08 713", "100 2008 713"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 16.12.2008 100 08 713 (100 2008 713)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezifikationspflicht einer Teilklage - prozessuale Anforderungen an eine Stufenklage"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:31:06", "Checksum": "c722847899ad5d0b78f153e5b063261a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 16.12.2008 100 08 713 (100 2008 713)\nRegeste:\nSpezifikationspflicht einer Teilklage - prozessuale Anforderungen an eine Stufenklage\n\n2.\nSubstantiierung der Klage\nNach Ansicht der Vorinstanz wäre die Klage bereits mangels einer genügenden Substantiierung abzuweisen. Der Appellant macht eine Teilklage im Forderungsumfang von CHF 22'000.-- unter dem ausdrücklichen Vorbehalt von Mehrforderungen geltend. Die grundsätzliche Zulässigkeit einer Teilklage, welche namentlich der Beschleunigung oder der Kostenersparnis dienen kann, ist unbestritten. Unter einer Teilklage versteht man, dass sich eine klagende Partei nach der Dispositionsmaxime damit begnügen kann, einzelne fällige Raten eines teilbaren Anspruchs oder allgemein einen nicht individualisierten Teilbetrag einer grösseren Gesamtforderung geltend zu machen, wobei der Vorbehalt einer Nachklage an sich gar nicht erforderlich ist. Die Möglichkeit der Erhebung einer blossen Teilklage kann aber nicht dazu führen, dass beim Vorliegen verschiedener Positionen diese im Sinne einer Auswahl der gerichtlichen Beurteilung anheimgestellt werden, wobei es dann Sache des Gerichts wäre, Position für Position in ihrer Gänze urteilsmässig abzuhandeln, idealiter so lange bis der Betrag der Teilklage erreicht ist. Sofern die klagende Partei nur einen Teilbetrag geltend macht, muss sie angeben, welchen Teil jedes der Ansprüche sie in welcher Reihenfolge fordert. Ungenügend ist mithin die unterschiedslose Angabe mehrerer Schadenersatzansprüche ohne die betragsmässige Aufteilung auf das Rechtsbegehren. Der Anspruch ist eben so zu begründen, dass über dessen Identität kein Zweifel entstehen kann. Lässt der Kläger offen, welcher Schaden in welcher Höhe aus welchem Verhalten eingeklagt wird, so ist das Rechtsbegehren nicht ausreichend begründet. Der Kläger alleine entscheidet, über welche Ansprüche das Gericht entscheiden soll. Deshalb ist bei einer Teilklage auszuführen, welcher Anspruch aus welchem Lebensvorgang geltend gemacht wird. Dies ist erforderlich, damit eine spätere Klage über den noch nicht entschiedenen Teil möglich ist (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Mai 2002, auszugsweise publ. in: Blätter für Zürcherische Rechtsprechung [ZR], 102 [2003], Nr. 45, S. 223, bestätigt durch das Bundesgericht mit Entscheid vom 25. März 2003: 4P.19/2003 sowie Urteil des Kantonsgerichts vom 22. April 2008 [100 07 1131]).\nIm vorliegenden Fall liegt eine Spezifikation des Klägers vor, in welcher Höhe die geltend gemachten Positionen eingeklagt werden. So führt er in der Klage ausdrücklich aus, dass zunächst 626.25 Überstunden à CHF 29.15 (CHF 18'255.20), 236.75 Überstunden à 32.85 CHF (CHF 7'777.30), für seit dem 28. Dezember 2005 geleistete Überstunden à 32.85 (CHF 6'533.--) und somit unter der Position Überstunden gesamthaft CHF 32'565.50 gefordert würden. Hiervon würden teilklageweise zunächst CHF 22'000.-- nebst 5% Zins seit dem 5. Januar 2006 geltend gemacht. Vorbehalten blieben die Lohnforderung aus der Gesamtsumme der Überstunden, das höhere Salär als Bauführer und Polier, die Erstellung eines wohlwollenden Arbeitszeugnisses, die Schadenersatzforderungen aus der unangekündigten Räumung der dem Kläger zur Verfügung gestellten Werkswohnung, die Differenz des GAV-Mindestlohns zum ausbezahlten tatsächlichen Salär (Ansatz CHF 4'500.--) sowie ein anteiliges 13. Monatsgehalt. Der Kläger hat somit die Teilklage rechtsgenüglich spezifiziert, indem er vorerst lediglich einen Teil der Überstundenentschädigung geltend macht. Der Urteilserwägung der Vorinstanz, wonach die Klage auch aus formellen Gründen, nämlich der ungenügenden Substantiierung abzuweisen wäre, ist somit nicht zu folgen.\n"}