{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-12-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-08-713_2008-12-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4e61ddfd-9c52-4e39-b8e5-837f7b5b6cd4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "1287ec4c00d705551fd115d9d89bea75"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 08 713", "100 2008 713"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 16.12.2008 100 08 713 (100 2008 713)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezifikationspflicht einer Teilklage - prozessuale Anforderungen an eine Stufenklage"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:31:06", "Checksum": "c722847899ad5d0b78f153e5b063261a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 16.12.2008 100 08 713 (100 2008 713)\nRegeste:\nSpezifikationspflicht einer Teilklage - prozessuale Anforderungen an eine Stufenklage\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. Dezember 2008 (100 08 713)\nSofern die klagende Partei nur einen Teilbetrag geltend macht, muss sie angeben, welchen Teil jedes der Ansprüche sie in welcher Reihenfolge fordert. Ungenügend ist die unterschiedslose Angabe mehrerer Schadenersatzansprüche ohne die betragsmässige Aufteilung auf das Rechtsbegehren. Der Anspruch ist so zu begründen, dass über dessen Identität kein Zweifel entstehen kann. Lässt der Kläger offen, welcher Schaden in welcher Höhe aus welchem Verhalten eingeklagt wird, so ist das Rechtsbegehren nicht ausreichend begründet. Bei einer Teilklage ist auszuführen, welcher Anspruch aus welchem Lebensvorgang geltend gemacht wird (E. 2).\nEine Stufenklage, mit welcher der Kläger das Verfahren zunächst auf die Edition eines Beweismittels beschränken möchte, ist ausdrücklich als solche zu bezeichnen oder diese muss sich zumindest klar aus der Klagebegründung ergeben (E. 3).\nZivilprozessrecht\nSpezifikationspflicht einer Teilklage - prozessuale Anforderungen an eine Stufenklage\nSachverhalt\nIm zwischen den Parteien hängigen Arbeitsstreit hat der ehemalige Arbeitnehmer teilklageweise beantragt, seine frühere Arbeitgeberin zu verurteilen, ihm Arbeitszeitrapporte auszuhändigen und ihm Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe AHV-Abzüge entrichtet sowie bei welcher Vorsorgeeinrichtung in welcher Höhe BVG-Beiträge für ihn einbezahlt worden seien. Des Weiteren sei die Beklagte zur Bezahlung von CHF 22'000.-- nebst Zins zu verurteilen, eine Mehrforderung werde ausdrücklich vorbehalten. Das Bezirksgerichtspräsidium wies die Klage des ehemaligen Arbeitnehmers der Beklagten ab, soweit auf sie eingetreten werde. Die Vorinstanz wies in ihrer Urteilsbegründung unter anderem darauf hin, dass die Klage bereits mangels einer genügenden Substantiierung abzuweisen wäre. Gegen das erwähnte Urteil hat der Kläger die Appellation erklärt und unter anderem geltend gemacht, dass es sich im vorliegenden Fall um eine unechte Stufenklage handle, weshalb die Vorinstanz das Verfahren vorerst auf das Prozessthema der Beweismittel bzw. auf die Edition der beantragten Arbeitsrapporte hätte beschränken müssen.\nErwägungen\n( … )\n"}