Er hat diesen illegalen Zustand willentlich aufrecht erhalten. Es liegen sowohl Herrschaftsmöglichkeit als auch Herrschaftswille des Angeklagten vor, womit der Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 BetmG erfüllt ist. Das Kantonsgericht gelangt daher im Unterschied zur Vorinstanz zu einem Schuldspruch wegen einfacher Widerhandlung gegen das BetmG. 4. -6. ( … ) KGE ZS vom 09.06.2009 i.S. K.B. gegen A.H. (100 08 700/ZWH) Das Bundesgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 14.12.2009 abgewiesen (BGer 6B_708/2009 E. 1.3).