Bei Sachen innerhalb der eigenen Herrschaftssphäre, deren Vorhandensein jederzeit festgestellt werden kann, genügt ein entsprechender genereller Herrschaftswille (BGE 119 IV 269 E. 3.c; Albrecht, Kommentar Strafrecht, Sonderband, Betäubungsmittelstrafrecht, Art. 19 N 63). Gemäss dem zuvor festgehaltenen Beweisergebnis hat der Angeklagte von den Hanfanpflanzungen in seinem Maisfeld gewusst, diese geduldet und dem unbekannten Pflanzer der Hanffelder deren Versteck erlaubt. Dadurch hat der Angeklagte an den sich in seinem Zugriffsbereich befindlichen Betäubungsmitteln Besitz im Sinne des BetmG erlangt. Er hat diesen illegalen Zustand willentlich aufrecht erhalten.