Gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 BetmG macht sich strafbar, wer vorsätzlich unbefugt Betäubungsmittel besitzt, aufbewahrt, kauft oder sonstwie erlangt. Besitz im Sinne des BetmG meint nicht den Zustand als solchen, sondern ein dafür kausales Verhalten, nämlich die Herbeiführung oder Aufrechterhaltung des illegalen Zustands. Der Tatbestand ist demnach erfüllt, wenn der Täter anders als auf dem im Gesetz vorgeschriebenen Weg Betäubungsmittel erlangt hat. Besitz im Sinne des BetmG setzt entsprechend dem Gewahrsamsbegriff beim Diebstahl Herrschaftsmöglichkeit und Herrschaftswille voraus.