Die vom Angeklagten aufgestellte Verschwörungstheorie würde zu viele Zufälle auf einmal voraussetzen, weshalb sie sich als reine Schutzbehauptung erweist. Ob er selber die Anpflanzung vornahm und den Outdoorhanf weiterverkaufen wollte, lässt sich hingegen nicht zweifelsfrei nachweisen. Deshalb ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass er die Anpflanzung nicht selber vornahm und keine Verkaufsabsichten hegte. In der Anklageschrift ist davon die Rede, dass der Beschwerdeführer selber zwei Hanffelder anlegte. Damit ist implizit auch geschildert, dass er von der Existenz dieser Hanffelder wusste. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt daher nicht vor. Gemäss Art.