Das Alter dieser Minigrips ist ohne Bedeutung. Auch wenn die letztgenannten beiden Indizien (Indoorhanfanlage und Minigrips) für sich allein zum Beweis nicht ausreichen würden, so ist aufgrund des gesamten, sich ergebenden Bildes der Beweis erbracht, dass der Angeklagte von den beiden Hanffeldern in seinem Maisfeld gewusst, deren Existenz geduldet und damit einer unbekannten Person den in seinem Maisfeld versteckten Hanfanbau erlaubt hat. Die vom Angeklagten aufgestellte Verschwörungstheorie würde zu viele Zufälle auf einmal voraussetzen, weshalb sie sich als reine Schutzbehauptung erweist.